SV Rotation Halle e.V. Schwimmen

S A T Z U N G des SV Rotation Halle e.V.  

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Die Sportgemeinschaft führt den Namen:

"Sportverein (SV) Rotation Halle e.V."

und hat ihren Sitz in Halle(Saale).
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
Der Verein ist unter der Nummer 332 (24.07.1990) in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle eingetragen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Sportgemeinschaft fördert:

  • die komplexe Entwicklung des Sports und seiner Bedingungen im Territorium,
  • die Ausprägung des Breitensports in seiner Gesamtheit, verbunden mit einer zielgerichteten Werbung für das Sporttreiben der Bürger,
  • einen vielseitigen Übungs- und Trainingsbetrieb der Sektionen und allgemeinen Sportgruppen sowie ihre Wettkampftätigkeit im Interesse von Gesundheit, Wohlbefinden, Lebensfreude und körperlicher Fitness der Sportlerinnen und Sportler,

Die Sportgemeinschaft gewährleistet die Wahrung der Rechte ihrer Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung. Sie vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderer örtlicher gesellschaftlicher Kräfte und Einrichtungen. Zur Verwirklichung dieser Ziele wirken die Sektionen und allgemeine Sportgruppen, die allen interessierten Bürgern, ob jung oder alt, offen stehen. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sportgemeinschaft sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Sportgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sportgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Sportgemeinschaft ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Die Sportgemeinschaft ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen-Anhalt sowie der einzelnen Sportverbände. Jedes Vereinsmitglied ist automatisch mit dem Beitritt zum Verein auch den Satzungen der einzelnen Sportverbände unterworfen.

§ 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe der Sportgemeinschaft werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der im § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Ehrenrat als Schiedsgericht entschieden hat.

§ 5 Gliederung der Sportgemeinschaft

Die Sportgemeinschaft gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jede Sektion kann sich weiterhin in Unterabteilungen gliedern, und zwar:

  1. Kinderabteilung für Kinder bis zum 14. Lebensjahr
  2. Jugendabteilungen für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren
  3. Seniorenabteilungen für Erwachsene über 18 Jahre.

Jeder Sektion steht ein Leiter oder auch mehrere Leitungsmitglieder vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung eigenverantwortlich regeln und gestalten. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sektionen Sport treiben. Weiterhin wirken allgemeine Sportgruppen.

Mitgliedschaft

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)

Die Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Antragszustimmung der Sektionsleitung erworben. Eine derartige Antragszustimmung ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss der Sektionsleitung Beitragsbefreiung erteilt worden ist. Bürgerinnen, Bürger und Gruppen können nach Vereinbarung fördernde Mitglieder werden, wenn sie durch erhöhte Zuwendungen die Tätigkeit der Sportgemeinschaft ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb der Sportgemeinschaft verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres,
  2. durch Ausschluss aus der Sportgemeinschaft aufgrund eines Beschlusses der Sektionsleitung oder des Ehrenrates,
  3. durch Ableben.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber der Sportgemeinschaft unberührt.

§ 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  2. wenn das Mitglied seinen der Sektion gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz Mahnung nicht nachkommt,
  3. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

Über die Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet die Sektionsleitung. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss kann die Sektionsleitung das betroffene Mitglied anhören. Die Entscheidung der Sektionsleitung kann dem Betroffenen schriftlich zugestellt werden. Das betroffene Mitglied kann gegen die Entscheidung der Sektionsleitung beim Ehrenrat (§ 20) Widerspruch einlegen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der Sportgemeinschaft sind insbesondere berechtigt:

  • sich in der von ihnen gewünschten Sportart oder Allgemeinen Sportgruppe im Übungs- und Trainingsbetrieb zu betätigen, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft sowie am organisierten Wettkampfsport teilzunehmen und dadurch ihre körperlichen, geistigen und moralischen Fähigkeiten frei zu entwickeln,
  • die der Sportgemeinschaft zur Verfügung stehenden Sportanlagen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
  • bei Sportunfällen den vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen,
  • durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres berechtigt.
  • Mit Vollendung des 18. Lebensjahres können Mitglieder selbst gewählt werden.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

  • für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,
  • sich sportlich fair, kameradschaftlich, hilfsbereit und ehrlich bei Wettkämpfen und Sportveranstaltungen zu verhalten, und an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart und Gemeinschaft aktiv mitzuwirken,
  • die Satzung der Sportgemeinschaft, des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e.V., seinen angeschlossenen Fachverbänden (soweit er deren Sportart ausübt) sowie deren Beschlüsse zu befolgen, nicht gegen die Interessen der Sportgemeinschaft zu handeln,
  • die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge regelmäßig und pünktlich zu zahlen, (beachte § 18)
  • in allen aus der Mitgliedschaft zur Sportgemeinschaft erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Bezug zu anderen Mitgliedern der Sportgemeinschaft oder zu Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen einschließlich dem im Verein bestehenden Ehrenrat bzw. nach Maßgabe der Satzung der im § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidungen zu unterwerfen,
  • die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten.

Organe der Sportgemeinschaft

§ 12 Organe der Sportgemeinschaft

Organe der Sportgemeinschaft sind:

  1. die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Sektionsleitungen (Abteilungsleitungen) bzw. Leitungen der Allgemeinen Sportgruppen
  4. der Rechtsausschuss (Ehrenrat)
  5. die Revisionskommission (Kassenprüfer)

Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Sportgemeinschaft ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

Mitgliederversammlung

§ 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Das höchste Organ der Sportgemeinschaft, der Sektionen und der Allgemeinen Sportgruppen ist die Mitgliederversammlung. Die den Mitgliedern gegenüber der Leitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Auf der Mitgliederversammlung werden die Sektionen und die Allgemeinen Sportgruppen durch Delegierte vertreten, die sich durch den Mitgliedsausweis auszuweisen haben. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl der einzelnen Sektionen mit Stichtag des 31.12. des vorausgegangenen Jahres. Alle Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit gestattet. Eine Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal zum Jahresanfang als sogenannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder den Stellvertretern schriftlich unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 3 Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand der Sportgemeinschaft schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 25 und 27.

§ 14 Aufgaben

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Angelegenheiten der Sportgemeinschaft zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates,
  3. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern (Revisionskommission),
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  5. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,
  6. Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  7. Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel,
  8. Satzungsänderungen.

§ 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung kann folgende Punkte zu umfassen:

  1. Feststellen der Stimmberechtigten,
  2. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer,
  3. Beschlussfassung über die Entlastung,
  4. Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  5. Neuwahlen,
  6. besondere Anträge.

§ 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. 1. Stellv. Vorsitzenden
  3. 2. Stellv. Vorsitzenden
  4. dem Kassenwart
  5. dem Schriftführer
  6. dem Mitgliedswart
  7. dem Leiter des Sportbetriebes (Sportwart)
  8. dem Werbe- und Pressewart
  9. dem Kinder- und Jugendwart
  10. weitere Funktionen sind je Bedarf möglich

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter, jeweils zwei von ihnen gemeinsam handelnd. Diese 3 Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

a) Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte der Sportgemeinschaft nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an Versammlungen der Sektionen und Allgemeinen Sportgruppen teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. Der Vorstand beauftragt den 1. Vorsitzenden und die Stellvertreter mit der Vertretung der Sportgemeinschaft im Rechtsverkehr.

b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat und Revisionskommission.
    Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie aller wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
    Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in den Jahreshauptversammlungen zu verlesen ist.
  2. Die Stellvertreter vertreten den 1. Vorsitzenden in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
  3. Der Kassenwart verwaltet die Kassengeschäfte der Sportgemeinschaft und sorgt in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedswart für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden ggf. der Bevollmächtigten geleistet werden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden ggf. von den Bevollmächtigten anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
  4. Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt in den Vorstandssitzungen sowie den Versammlungen die Protokolle die er zu unterschreiben hat. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein vom Geschäftsführenden Vorstand zu bestimmendes Mitglied die Protokollführung.
  5. Der Mitgliedswart führt die Mitgliedslisten (Kartei), bereitet gemeinsam mit dem Kassenwart die Beitragseinziehung vor, kontrolliert die eingegangenen Beitragszahlungen, des Weiteren leitet er bei Beitragsrückständen das Mahnverfahren selbständig ein.

§ 18 Sektionsleitungen (Vereinsabteilungen)

Die Sektionsleitungen (Abteilungen) können für jede im Verein betriebene Sportart gebildet werden. Sie werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie setzen sich zusammen aus jeweils einem Sektionsleiter (Abteilungsleiter) und mindestens zwei Warten.
Ihre Aufgabe ist es insbesondere, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung und Durchführung der jeweiligen Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb der Sportgemeinschaft zu verwirklichen. Gleiches betrifft die Allgemeinen Sportgruppen. Die demokratische Mitbestimmung der Mitglieder vollzieht sich dem Wesen nach wie in §§ 13 und 14. Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die von der Jahreshauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge der Sportgemeinschaft hinausgehen sollen sowie von Sektionsumlagen.

§ 19 Der Ehrenrat (Rechtsausschuss)

Der Ehrenrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, diese dürfen kein anderes Amt in der Sportgemeinschaft bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20 Aufgaben des Ehrenrates (Rechtsausschuss)

Der Ehrenrat entscheidet nach Widerspruch gegen die Entscheidung der Sektionsleitung mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb der Sportgemeinschaft, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten. Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit der Aussprache einer sofortigen Suspendierung,
  4. Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,
  5. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

§ 21 Kassenprüfer (Revisionskommission)

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählende Revisionskommission hat gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzendem mitzuteilen hat, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Revisionskommission ist berechtigt:

  • durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,
  • bei der Durchführung ihrer Prüfungen in allen Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern.
  • zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisionskommission verpflichtet, die Sachverhalte vor der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand darzulegen und Veränderungen zu fordern.

§ 22 Haftungsfreistellung

  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherung des Vereins gedeckt sind.

Finanzierung

§ 23 Finanzierungsgrundsätze

Die Sportgemeinschaft finanziert sich durch:

  • Beiträge der Mitglieder, deren Höhe jährlich unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Jahreshauptversammlung zu entscheiden ist. Der Grundbeitrag pro Monat beträgt:
    • für Erwachsene 4,00 €
    • für Studenten, Auszubildende und Arbeitslose 3,00 €
    • für Kinder und Schüler 2,00 €
    In Bezug auf fördernde Mitglieder ist § 6 anzuwenden. Außerdem ist für Zusatzbeiträge in den Sektionen und Allgemeinen Sportgruppen § 18 zu berücksichtigen. Die Monatsbeiträge sind mindestens halbjährlich zu entrichten, können jedoch auch im Einzugsverfahren entrichtet werden.
  • Die Aufnahmegebühren als Mitglied der Sportgemeinschaft:
    • für Erwachsene 10,00 €
    • für Studenten, Auszubildende und Arbeitslose 5,00 €
    • für Kinder und Schüler 3,00 €
    • Familienaufnahmebeitrag, unabhängig von der Anzahl der Kinder 15,00 €
  • Spenden und Sponsoring,
  • Zuschüsse von Bund, Ländern, Gemeinden, öffentlichen Körperschaften, Sportverbänden,
  • Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse,
  • Einnahmen aus dem Sportbetrieb und Veranstaltungen (z. B. Eintrittsgelder, Startgelder, Souvenirverkauf, Ausbildungsentschädigungen),
  • Einnahmen aus der Vermögensverwaltung (z. B. Zinsen aus Bank- und Sparguthaben)
  • Krediten, insbesondere zur Förderung von sportlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung.

Die Einnahmen verbleiben grundsätzlich in den jeweiligen Sektionen. Die Bestätigung des Haushalts- und Finanzplanes erfolgt nach § 14.

§ 24 Symbole und Auszeichnungen

Die Sportgemeinschaft führt:

  • die Fahne der Sportgemeinschaft
  • das Vereinsabzeichen.

Die Sportgemeinschaft verleiht für besonders aktive Arbeit:

  • das Ehrenabzeichen der Sportgemeinschaft
  • die Ehrenurkunde der Sportgemeinschaft.

Allgemeine Schlussbestimmungen

§ 25 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 3 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben, wenn nicht geheime Wahl beantragt ist. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Bei Wahlhandlungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen und das Rangfolgeprinzip. Weitere Modalitäten werden bei vorgesehenen Wahlen durch eine Wahlordnung geregelt. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss Angaben über den Ort, das Datum, die Tagesordnung, die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 26 Datenschutzklausel

  1. Der Verein schützt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Der Verein verarbeitet die personenbezogenen Daten stets unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DS-GVO und dem BDSG.
  2. Der Verein verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der in dieser Satzung niedergelegten Zwecke und Aufgaben.
  3. Folgende personenbezogene Daten verarbeitet der Verein: Name, Vorname, Anschrift, Bankverbindung (bei LS-Einzug), Telefonnummer, E-Mail, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenzen und Funktionen im Verein, Auszeichnungen und Ehrungen, Ausbildungen und Lehrgänge.
  4. Als Mitglied des Landessportbundes sowie der einzelnen Fachverbände ist der Verein verpflichtet, bestimmte Daten an die Verbände zu melden. Für Förderzwecke erhält auch die Kommune bestimmte Daten.
  5. Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.
  6. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 27 Satzungsänderung und Auflösung der Sportgemeinschaft

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluss über die Auflösung der Sportgemeinschaft ist dem Amtsgericht schriftlich zu übersenden.

§ 28 Vermögen der Sportgemeinschaft

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum der Sportgemeinschaft. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.



Halle(Saale), den 9.10.2023
gez.gez.gez.
Martin SchellerKlaus RuthenbergHartmut List
1. Vorsitzender1. Stellvertreter2. Stellvertreter


Satzung des SV Rotation Halle e.V. (als pdf) [163.4 kB] (Druckversion)
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